Ausbildung

Deine Arbeit in der Rechtsanwalts- und Notarkanzlei dreht sich um Menschen und Unternehmen, die Recht suchen. Kein Fall ist wie der andere. Ein spannendes, abwechslungsreiches Arbeitsumfeld, in dem Verantwortungsträger gefragt sind: Denn Rechtsanwälte und Notare brauchen in ihrem Team die gezielte Unterstützung qualifzierter Fachangestellter.

Viele Anwälte haben sich auf bestimmte Gebiete spezialisiert (z.B. Strafrecht, Familienrecht oder Wirtschaftsrecht). Hier solltest Du schon bei der Suche nach der Ausbildungsstelle darauf  achten, wo Du „landen“ möchtest. Denn je größer das eigene Interesse am Rechtsgebiet ist, umso mehr Spaß macht die Ausbildung.

Anwaltsnotare beschäftigen sich darüber hinaus noch mit der Beurkundung wichtiger Verträge wie Eheverträgen, Erbverträgen, Testamenten oder Grundstücksgeschäften.


Voraussetzungen

Rechtsanwaltsfachangestellte oder Rechtsanwalts- & Notarfachangestellte sind …

…Konzeptkünstler

Du hast Freude am Umgang mit Menschen, bist sprachlich fit und höflich und kannst Dich gut auf neue Situationen einstellen.

Das A und O in dem Beruf der/des ReFa oder der/des ReNo ist die Kommunikation – mit Mandanten, Gegnern, Kollegen oder dem Chef. Jeden Tag hast Du viel Kontakt mit Menschen, sei es direkt in der Kanzlei, am Telefon und per E-Mail.

…Masterplaner

Dein in der Berufsschule erlerntes Wissen kannst Du am Ausbildungsplatz direkt in die Praxis umsetzen: Du arbeitest am Computer, führst Fristenkalender und achtest darauf, dass Termine mit Mandanten, Gerichten und Behörden eingehalten werden. Du erledigst das Aktenmanagement und die Korrespondenz für Deinen Ausbilder und begleitest das Forderungsmanagement.

Dein Organisationstalent, logisches Denken und Konzentration sind bei der Arbeit stets gefragt.

…Verantwortungsträger

Als ReFa oder ReNo unterstützt Du Anwälte und Notare bei allen rechtlichen Dienstleistungen und erledigst vielseitige organisatorische Aufgaben. Du bist nicht nur ein wichtiger Assistent, sondern auch ein eigenständiger Sachbearbeiter!

Du übernimmst Verantwortung und trägst mit Deinen Fähigkeiten und Deiner Zuverlässigkeit zur Qualität und Effzienz der Arbeit einer Rechtsanwalts- und Notarkanzlei bei!


Schulabschluss

Ein bestimmter Schulabschluss ist nicht zwingend vorausgesetzt. Ein Realschulabschluss oder Abitur sind jedoch von Vorteil und viele Kanzleien legen auf eine gute Ausbildung mit entsprechenden Noten auch besonderen Wert. Der sichere Umgang mit dem Computer und Fremdsprachenkenntnisse sind ein weiterer Pluspunkt.


Ausbildungsablauf

Die Ausbildungszeit beträgt 3 Jahre. Sie erfolgt im dualen Ausbildungssystem. Das bedeutet, dass Du neben der praktischen Ausbildung in der Kanzlei an 2 Tagen in der Woche auch die  Berufsschule besuchst.

In der Regel findet nach einem Jahr die Zwischenprüfung und nach drei Jahren die Abschlussprüfung statt.

In Ausnahmefällen kann die Ausbildungszeit verkürzt werden oder Du kannst bei überdurchschnittlichen Leistungen vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Nähere Informationen rund um die Ausbildung erhältst Du bei Deiner Rechtsanwaltskammer Hamm.


Berufsbildungsgesetz

  1. Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG)

Nach § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 BBiG Mindestvergütungsätze festgeschrieben, bei deren Unterschreitung die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen ist mit der Folge, dass der Ausbildungsvertrag nicht in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BBiG) und die Auszubildenden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden können (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm hat zudem Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung beschlossen, die verbindlichen Charakter haben, und die um bis zu 20% unterschritten werden dürfen (BAG Urteil vom 16.07.2013 – 9 AZR 784/11). Eine Überschreitung ist stets zulässig.

Demnach gelten folgende Vergütungsbeträge:

1. Ausbildungsjahr Empfehlung der RAK 1.000,00 € mindestens aber 800,00 €
2. Ausbildungsjahr Empfehlung der RAK 1.050,00 € mindestens aber 840,00 €
3. Ausbildungsjahr Empfehlung der RAK 1.100,00 € mindestens aber 880,00 €
  1. Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG)

Im Rahmen eines Teilzeitberufsausbildungsverhältnisses kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit auf bis zu 50% gekürzt werden mit der Folge, dass sich die Dauer der Ausbildung entsprechend verlängert. Die maximale Teilzeitberufsausbildungsdauer umfasst höchstens 4 Jahre 6 Monate.

 

  1. Fachliteratur (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)

Es gilt, dass Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen haben, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Ausdrücklich hiervon umfasst, ist auch die erforderliche Fachliteratur.

 

  1. Freistellung und Anrechnung (§ 15 BBiG)

Volljährige und minderjährige Auszubildende werden gleichgestellt. Insgesamt gilt somit, dass Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche für den restlichen Arbeitstag freizustellen sind. Eine Freistellung hat auch zu erfolgen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Beide Freistellungen sind mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit der/des Auszubildenden anzurechnen.

 

  1. Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen (§§ 39, 40, 42 BBiG)

Die Rechtsanwaltskammer kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse die Abnahme und abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die Zusammensetzung der Prüferdelegationen gelten die Regelungen für die Prüfungsausschüsse. Die Entscheidung, ob Prüferdelegationen gebildet werden oder nicht, ist vor Beginn der Prüfung zu treffen.

Werden Prüferdelegationen gebildet, obliegt die von diesen abgenommene und bewertete Prüfungsleistung nicht mehr der Bewertung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss fasst in diesen Fällen nur noch die Beschlüsse über die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Einzelne Prüfungsleistungen unterliegen der abschließenden Bewertung des Prüfungsausschusses nur dann, wenn dieser sie selbst abgenommen hat.

Eine Prüferdelegation kann um weitere Prüfende ergänzt werden. Deren Berufung kann auf bestimmte Prüf- oder Sachgebiete beschränkt werden.

Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und die Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger (nicht Anwesenheitsvoraussetzende) Prüfungsleistungen durch zwei Mitglieder selbstständig und unabhängig bewerten lassen.

 

  1. Freistellung von Prüfenden (§ 40 Abs. 6a BBiG)

Prüfende sind nach der gesetzlichen Regelung von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich freizustellen, sofern nicht insbesondere wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.

 

  1. Zwischenprüfungen für Umschüler (§ 48 Abs. 3 BBiG)

Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.

 

  1. Fortbildungen (§§ 53 ff. BBiG)

Mit § 53 a Abs. 1 BBiG werden drei neue Fortbildungsstufen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ eingeführt. Die Erlangung dieser Fortbildungsabschlüsse setzt einen Lernumfang von mindestens 400 Stunden, mindestens 1.200 Stunden und mindestens 1.600 Stunden voraus.

Die RechtsfachwPrV bleibt gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 BBiG so lange weiterhin anwendbar, bis erstmalig eine Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG in der neuen Fassung erlassen wird. Bis dahin kann also der Abschluss zum/r „Geprüften Rechtsfachwirt/in“ weiterhin erlangt werden.

Dementsprechend ist für Absolventen, die eine Fortbildungsprüfung zum/r „Geprüften Rechtsfachwirt/in“ bereits erfolgreich abgeschlossen haben, eine „Umschreibung“ der erworbenen Abschlussbezeichnung auf die neue Abschlussbezeichnung im Zeugnis nicht möglich.

Im Übrigen stellt das unberechtigte Führen einer der neuen Abschlussbezeichnungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 101 Abs. 1 Nr. 9 BBiG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann.

 


Berufsschule

Die Berufsschulpflicht wird durch die Länder gesondert geregelt. In der Regel besteht während der Ausbildung Berufsschulpficht. Der Berufsschulunterricht findet überwiegend an ein bis zwei Tagen vormittags in der Woche statt.

Im Berufsschulunterricht wirst Du neben der fachspezifischen Ausbildung (Rechtsanwendung, Wirtschaftskunde etc.) auch lernen, die Entstehung und Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu prüfen sowie das Vergütungs- und Kostenrecht kennenlernen.


Ausbildungsvertrag

Dein Ausbilder und Du schließen zu Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsvertrag ab. Der Ausbildungsvertrag regelt insbesondere,

  • wieviel Du verdienst,
  • Deine Arbeitszeiten und
  • Deinen Urlaub.

Der Ausbildungsvertrag ist vom Ausbildenden und von Dir zu unterschreiben. Solltest Du noch nicht volljährig sein, müssen Deine Erziehungsberechtigten unterschreiben. Der Ausbildungsvertrag wird in das Berufsausbildungsverzeichnis eingetragen, das die Rechtsanwaltskammer Hamm führt. Dorthin kannst Du Dich auch mit Fragen rund um die Ausbildung wenden.

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